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Aktuell EnDK / MuKEn / GEAK
Im Gebäudebereich sind primär die Kantone zuständig:
Insbesondere für die Begrenzung des Energieverbrauchs in Gebäuden sind gemäss Bundesverfassung vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Diese sind somit für weit mehr zuständig als nur für den Vollzug. Vielmehr obliegt ihnen die materielle Rechtsetzung betreffend den Energieverbrauch in den Gebäuden.
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