Lassen Sie uns umweltfreundlich heizen!

Aktuell EnDK / MuKEn / GEAK

Im Gebäudebereich sind primär die Kantone zuständig:
Insbesondere für die Begrenzung des Energieverbrauchs in Gebäuden sind gemäss Bundesverfassung vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Diese sind somit für weit mehr zuständig als nur für den Vollzug. Vielmehr obliegt ihnen die materielle Rechtsetzung betreffend den Energieverbrauch in den Gebäuden.

Unsere Dienstleistungen

  • Brennerwartungen Gas/Öl
  • Brennerersatz
  • Emissionsmessungen gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
  • Heizungsreparaturen
  • Heizungsinstallationen
  • Heizungssanierungen
  • Inbetriebnahmen von Öl- und Gasgeräten / Heizungssystemen
  • Wartungsverträge
  • Reparaturen und Installationen von Durchlauferhitzern